Freiwilligenpolitik mitgestalten
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Ehrenamts-Pauschale
Jede und jeder, der sich freiwillig engagiert, erwartet keinen Lohn für diese Leistungen, die eine große Hilfe für die Allgemeinheit darstellen. Dieses Engagement ist förderungswürdig und erwartet sich dafür Anerkennung.
Als steuerrechtliche einfache Regelung soll eine Ehrenamtspauschale eingeführt werden.
Diese Ehrenamtspauschale soll ein steuerlicher Absetzbarbetrag von bis zu 800 Euro im Jahr für Aufwendungen (z.B. Kilometergeld, Anschaffungen von Bekleidung, Instrumentenreparaturen, etc.) im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit sein.
Auch eine steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für eine Fortbildung, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit absolviert wird, soll eingeführt werden.
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Alternativ bzw. ergänzend zu einer möglichen EA-Pauschale, sollten jegliche Zuwendungen, die Ehrenamtliche für ihre Tätigkeit (von öffentlichen oder privaten Trägern) erhalten, sowohl von der (Einkommens-) Steuerpflicht befreit sein, als auch NICHT als Einkommen der EA herangezogen werden
in § 292 ASVG gibt es bereits eine Ausnahme für das Taschengeld im Rahmen des FSJ.
Die Aufzählung der Ausnahmen ist taxativ. § 292 Abs 4 lit r (Taschengeld nach § 8 Abs 4 Z 6 Freiwilligengesetz bezieht sich auf TeilnehmerInnen des Freiwilligen Sozialjahres: „Schließlich soll das den Teilnehmer/inne/n gebührende Taschengeld in den Katalog jener Bezüge aufgenommen werden, die bei der Ermittlung des für die Feststellung des Ausgleichzulagenanspruches relevanten Nettoeinkommens außer Betracht zu bleiben haben (ErlRV 634 BlgNR 24. GP 15).
Auch die Entschädigung iSd § 9 ErwSchVG iVm § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz sollte als Ausnahme in § 292 ASVG aufgenommen werden; ebenso vergleichbare Zuwendungen.
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